Allgemeine Bestimmungen

1. Begriffsbestimmungen

In diesen allgemeinen Lieferbedingungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: - Auftragnehmer: Soil-tech Solutions B.V., nachfolgend auch „STS“ genannt - Auftraggeber: Dritte, mit denen ein Vertrag geschlossen wird

2. Geltungsbereich

  1. Diese allgemeinen Lieferbedingungen gelten für sämtliche von STS erstellten Angebote und geschlossenen Verträge sowie für die sich darauf beziehenden Zahlungen.
  2. Die vorliegenden allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle folgenden Angebote und Verträge, die für denselben Auftraggeber erstellt bzw. mit demselben Auftraggeber geschlossen werden, unabhängig davon, ob sie mit früher erstellten Angeboten oder geschlossenen Verträgen zusammenhängen oder darauf folgen und unbeschadet des Rechts von STS, die Bedingungen zu ändern.
  3. Wurden für bestimmte Aspekte besondere Bedingungen vereinbart, so gelten für alles Übrige weiter die allgemeinen Lieferbedingungen. Abweichungen von diesen allgemeinen Lieferbedingungen und mündliche Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie unsererseits schriftlich bestätigt wurden, und gelten nur für das jeweils betreffende Angebot bzw. den jeweils betreffenden Vertrag.
  4. Der Auftraggeber kann vom Vertrag (bzw. einem Teil davon) keine Ansprüche ableiten, sofern der Vertrag (bzw. der Teil davon) im Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen oder Vorschriften steht, im Besonderen wenn es sich dabei um Bestimmungen/Vorschriften aus dem niederländischen Pflanzenschutzmittelgesetz („Bestrijdingsmiddelenwet“) und dem niederländischen Düngemittelgesetz („Meststoffenwet“) und/oder sonstige Vorschriften auf dem Gebiet von Düngemitteln handelt.

3. Angebote/Aufträge

  1. Alle Angebote sind freibleibend in Bezug auf Preise, Inhalt, Ausführung, Lieferzeit und Verfügbarkeit, es sei denn, sie enthalten eine Annahmefrist.
  2. Wenn ein Angebot freibleibend ist und angenommen wird, hat STS das Recht, das Angebot innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Annahme zu widerrufen.
  3. Die Zusendung von Katalogen, Broschüren, Preislisten oder anderen Informationen kann nicht als Angebot seitens STS betrachtet werden.

4. Zahlung

  1. Alle Zahlungen haben innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug oder Aufrechnung im Büro des Auftraggebers oder durch Überweisung auf ein genanntes Bankkonto zu erfolgen, auch bei Insolvenz.
  2. Sollte der Auftraggeber nicht innerhalb der im vorigen Absatz genannten Frist zahlen, ist er von Rechts wegen in Verzug.
  3. Sofern die Zahlung nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist eingegangen ist, hat der Auftraggeber auch ohne Mahnung:
    - ab dem Fälligkeitsdatum der Rechnung Zinsen in Höhe von 2 % pro Monat für den noch offenen Rechnungsbetrag zu zahlen,
    - STS alle STS sowohl außergerichtlich als auch aufgrund von Gerichtsverfahren entstandenen Kosten zu ersetzen. Die außergerichtlichen Kosten werden auf 15 % der Hauptforderung zuzüglich Zinsen festgesetzt, vorbehaltlich des Rechts von STS, die tatsächlich entstandenen außergerichtlichen Kosten zu fordern, sofern diese Kosten den hier genannten Betrag übersteigen.
  4. Sollte der Auftraggeber eine oder einige seiner Pflichten aufgrund des Vertrages oder anderer, daraus hervorgehender Verträge nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordentlich erfüllen sowie im Fall seiner Liquidation, Insolvenz oder eines Vergleichs, ist er sofort ohne weitere Mahnung in Verzug und STS hat das Recht, den Vertrag ohne Mahnung und ohne gerichtliches Einschreiten einseitig zur Gänze oder teilweise durch eine schriftliche Mitteilung an den Auftraggeber aufzulösen und/oder Zahlungspflichten auszusetzen und/oder die Vertragserfüllung zur Gänze oder teilweise auf Dritte zu übertragen, ohne dass STS zu irgendeinem Schadensersatz verpflichtet ist, wobei die STS möglicherweise darüber hinaus zustehenden Rechte, darunter das Recht von STS, vollständigen Schadensersatz zu fordern, unberührt bleiben.
  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf erste Aufforderung von STS hin eine Sicherheit oder Bankgarantie für alles, was er aufgrund dieses Vertrages oder in anderer Form schuldet, zu erbringen. Sollte der Auftraggeber diese Sicherheit nicht erbringen, hat STS das Recht, den mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag aufzulösen oder, nach Entscheidung von STS, dessen Erfüllung auszusetzen, bis die verlangten Sicherheiten erbracht wurden.

5. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist für eine rechtzeitige, richtige und vollständige Übermittlung aller Daten, von denen STS mitteilt, dass sie erforderlich sind, oder von denen der Auftraggeber berechtigterweise annehmen kann, dass sie für die Erfüllung des Vertrages notwendig sind, verantwortlich.

6. Geheimhaltung

Beide Vertragsparteien sind zur Geheimhaltung aller vertraulichen Informationen, die sie aufgrund des Vertrages oder im Vorfeld des Vertragsabschlusses voneinander oder von anderer Quelle erhalten haben, verpflichtet. Informationen gelten als vertraulich, wenn dies von der anderen Vertragspartei mitgeteilt wurde oder wenn dies aus der Art der Informationen hervorgeht.

7. Haftung

  1. Vorbehaltlich grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes ist die Haftung von STS für eventuelle Schäden auf direkte Schäden und maximal den Rechnungswert des Produkts, aufgrund dessen der Schaden angeblich entstanden ist, beschränkt. In jedem Fall übersteigt die Haftung von STS für Schäden niemals den Betrag, für den die Haftpflichtversicherung gilt und für den tatsächlich eine Deckung besteht.
  2. Sollte ein Schaden durch gelieferte Waren, die STS von Dritten bezogen hat, und/oder durch gelieferte Materialien, die nicht von STS hergestellt wurden, entstehen, ist die Haftung von STS auf maximal den Rechnungswert dieser von STS gelieferten Waren/Materialien oder maximal die diesbezüglich von dritten Lieferanten eingeräumten Garantien beschränkt.
  3. STS haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die dadurch entstanden sind, dass STS von den vom Auftraggeber bereitgestellten falschen und/oder unvollständigen Daten ausgegangen ist.
  4. Beratung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen, STS übernimmt jedoch keine Haftung für die Folgen von Empfehlungen, erstellten Zeichnungen, Berechnungen und Entwürfen und/oder für deren Befolgung, weil STS keine Kontrolle über die Umsetzung und/oder Anwendung der Empfehlungen ausüben kann und keinen Einfluss darauf hat.
  5. STS haftet ausschließlich für direkte Schäden infolge einer verschuldeten mangelhaften Vertragserfüllung. Als direkte Schäden gelten ausschließlich die angemessenen Kosten zur Feststellung von Ursache und Ausmaß des Schadens, sofern sich diese Feststellung auf Schäden im Sinne dieser allgemeinen Lieferbedingungen bezieht, die eventuell entstandenen angemessenen Kosten, um die mangelhafte Leistung von STS dem Vertrag entsprechend zu erbringen, sofern eine Schuld von STS besteht, und angemessene Kosten, die aufgrund der Vermeidung oder Einschränkung von Schäden entstanden sind, sofern die
    Gegenseite nachweist, dass diese Kosten zu einer Einschränkung von direkten Schäden gemäß diesen allgemeinen Lieferbedingungen geführt haben.
  6. STS haftet keinesfalls für indirekte Schäden, darunter Folgeschäden, entgangener Gewinn, entgangene Einsparungen und Schäden durch Produktionsausfälle.

8. Höhere Gewalt

  1. Unter höherer Gewalt werden in diesen allgemeinen Lieferbedingungen neben all jenem, was diesbezüglich im Gesetz und in der Rechtsprechung verstanden wird, alle von außen kommenden vorhersehbaren oder nicht vorhersehbaren Umstände, auf die STS keinen Einfluss hat, durch die STS jedoch nicht in der Lage ist, seine Pflichten zu erfüllen, verstanden.
  2. STS hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn die Umstände, die eine (weitere) Erfüllung verhindern, eintreten, nachdem STS seine Pflichten bereits erfüllen hätte müssen. Während der Dauer der höheren Gewalt werden die Pflichten von STS ausgesetzt. Dauert die höhere Gewalt länger als 2 Monate an, sind beide Vertragsparteien befugt, den Vertrag aufzulösen, ohne dass eine Schadensersatzpflicht besteht.
  3. Wenn STS bei Eintritt der höheren Gewalt bereits teilweise seine Pflichten erfüllt hat oder seine Pflichten teilweise erfüllen kann, ist STS berechtigt, den bereits erfüllten bzw. erfüllbaren Teil separat in Rechnung zu stellen, und der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, als handle es sich um einen separaten Vertrag.

9. Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Für alle von STS geschlossenen Verträge gilt ausschließlich niederländisches Recht.
  2. Alle Streitigkeiten werden dem zuständigen Gericht im Gerichtsbezirk, in dem STS seinen Sitz hat, vorgelegt.

10. Änderungen

  1. STS ist berechtigt, diese allgemeinen Lieferbedingungen zu ändern.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Lieferbedingungen unwirksam werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Lieferbedingungen unwirksam werden, werden sich die Vertragsparteien gemeinsam über den Inhalt ersetzender Bestimmungen beraten.
  4. STS ist berechtigt, Preissteigerungen, die die Folge von Gesetzen und/oder behördlichen Maßnahmen sind (darunter geänderte Gebühren und Ähnliches), an den Auftraggeber weiterzugeben, der verpflichtet ist, den höheren Preis zu zahlen. STS ist ferner berechtigt, allerdings nicht früher als drei Monate nach Zustandekommen des Vertrages, seine Preise zu ändern, in welchem Fall der Auftraggeber das Recht hat, bereits von ihm erteilte Aufträge, sofern sie noch nicht geliefert oder durchgeführt wurden, innerhalb von acht Tagen nach Bekanntgabe dieser Preisänderung zu stornieren. Das Vorige gilt zudem auch, wenn STS den Auftraggeber über Änderungen in den allgemeinen Lieferbedingungen informiert.

Erbringung von Dienstleistungen

11. Begriffsbestimmung

In diesen allgemeinen Lieferbedingungen werden unter der Erbringung von Dienstleistungen auf jeden Fall, jedoch nicht ausschließlich, das Bieten von Beratung und die Durchführung von Schulungen durch STS verstanden.

12. Durchführung der Tätigkeiten

  1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass alle für die Durchführung von Beratungstätigkeiten relevanten Daten und vorhandenen Einrichtungen STS zur Verfügung stehen. Die Nichtbefolgung von Ratschlägen von STS oder Handlungen im Widerspruch zu getroffenen Vereinbarungen räumen STS das Recht ein, weitere Beratungstätigkeiten auszusetzen oder den Vertrag (teilweise) aufzulösen.
  2. Verfahren und Know-how, worüber STS den Auftraggeber im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages in Wort und Schrift informiert und/oder wofür STS eine Erlaubnis zur Verwendung erteilt, dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Einwilligung von STS Dritten bekannt gegeben werden.
  3. Alle von STS im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages, dazu gehört auch die Vorlage eines entsprechenden Angebots, erstellten Schriftstücke sind durch das Urheberrecht geschützt und dürfen nicht ohne vorhergehende schriftliche Einwilligung von STS Dritten bekannt gegeben oder ihnen zur Verfügung gestellt werden.
  4. Die Pflichten von STS aufgrund des Vertrages sind immer Handlungspflichten und niemals Erfolgspflichten.
  5. STS ist zur Absage eines von STS organisierten Schulungstermins berechtigt, ohne zu Schadensersatz verpflichtet zu sein, allerdings mit der Pflicht zur Erstattung der vom Auftraggeber möglicherweise bereits gezahlten Anmeldegebühren für den betreffenden Schulungstermin. Der Auftraggeber ist bis 15 Tage vor einem von STS organisierten Schulungstermin zur Stornierung seiner Anmeldung berechtigt. Bei Stornierung innerhalb von weniger als 15 Tagen vor dem Termin ist und bleibt der Auftraggeber zur vollständigen Zahlung der Anmeldegebühr verpflichtet.

Lieferung von Waren

13. Lieferung/Eigentumsvorbehalt

  1. Solange der Auftraggeber seine Zahlungspflichten nicht (gänzlich) einschließlich Zinsen und Gebühren erfüllt hat, bleiben die von STS gelieferten Waren das Eigentum von STS. Der Eigentumsübergang erfolgt erst, nachdem der Auftraggeber seine Pflichten erfüllt hat.
  2. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, hat STS das Recht, die zu liefernden Waren zur Gänze oder teilweise vor dem vereinbarten Termin oder in Teilen zu liefern, wobei jede Lieferung separat in Rechnung gestellt wird.
  3. Von STS genannte Liefertermine sind stets unverbindlich. Eine Überschreitung des Liefertermins durch STS gibt dem Auftraggeber keinesfalls das Recht, seine Vertragspflichten auszusetzen.
  4. Die Lieferung von Waren gilt unmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem angegeben wird, dass die Waren in ein vom Auftraggeber bzw. in dessen Auftrag oder von STS zur Verfügung gestelltes Transportmittel eingeladen werden, als erfolgt. Ausgenommen davon sind Waren, die frei Haus geliefert werden. Die Lieferung dieser Waren gilt als erfolgt, sobald die Waren beim Auftraggeber oder an einem von ihm angegebenen Ort abgeliefert wurden.
  5. Die Gefahr des Verlustes, der Beschädigung oder der Zerstörung (zur Gänze oder teilweise) der zu liefernden Waren geht ab dem Zeitpunkt der Lieferung oder ab dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung gemäß Vertrag zu erfolgen hat, sowie ab Ankunft am vereinbarten Ort auf den Auftraggeber über.
  6. Sollte der Auftraggeber die Waren nicht, nicht rechtzeitig oder nicht am vereinbarten Ort übernehmen, weil er daran nicht entsprechend mitwirkt oder ein anderes von ihm verursachtes Hindernis auftritt, ist der Auftraggeber von Rechts wegen in Verzug und STS hat das Recht, die Waren ausgehend von dem Ort sowie ab dem Zeitpunkt, an bzw. zu dem die Lieferung erfolgen hätte müssen, auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers an einen von STS ausgewählten Ort zu transportieren und dort zu lagern. STS hat sodann Anspruch auf Schadensersatz für den entstandenen Schaden. Dieser Schadensersatz beträgt zumindest zwanzig Prozent (20 %) des für die Lieferung vereinbarten Preises, unbeschadet des Anspruchs auf vollständigen Schadensersatz.
  7. Werden die Waren innerhalb von 14 Tagen nach der Bereitstellung nicht vom Auftraggeber übernommen, ist STS berechtigt, den Vertrag, auf dessen Grundlage die Lieferung stattfinden sollte, ohne gerichtliches Einschreiten durch eine schriftliche Erklärung aufzulösen und die zu liefernden Waren anderweitig zu verkaufen. In diesem Fall ist STS befugt, gegen den Auftraggeber ohne vorhergehende Mahnung eine Geldbuße in Höhe von 20 % des vereinbarten Preises zu verhängen. Diese Geldbuße ist sofort fällig. Die Verhängung, Beitreibung oder Aufrechnung dieser Geldbuße lassen das Recht von STS auf Erfüllung, Schadensersatz und Vertragsauflösung unberührt.

14. Transport von Waren

  1. Kosten, die mit der Lieferung von Waren in Zusammenhang stehen, darunter auf jeden Fall die Kosten für Transport, Versicherung, Verpackung sowie Be- und Entladetätigkeiten, sind vom Auftraggeber zu tragen.
  2. Die Form, in der die Waren transportiert werden, wird von STS bestimmt.
  3. Sollten infolge von Handlungen oder Unterlassungen des Transporteurs bei der Lieferung der Waren Haftungsansprüche gegenüber dem Auftraggeber entstehen, übernimmt STS die Haftung nur, wenn sich STS für den Schaden am Transporteur schadlos halten kann.

15. Reklamationen

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Waren so schnell wie möglich, jedoch auf jeden Fall innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der gelieferten Waren, auf eventuelle Abweichungen hin zu untersuchen und STS bei Abweichungen schriftlich und mit einer ordnungsgemäßen Begründung davon in Kenntnis zu setzen. Geschieht dies nicht, erlischt jegliche Haftung unsererseits für Schäden. Die betreffenden Waren müssen STS zur Überprüfung der angeblichen Abweichungen zur Verfügung stehen.